Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

Unsere AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S. § 310 Abs. 1 BGB. Von dieser AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden diese AGB die Grundlage für alle künftigen Geschäfte.

2. Vertragsabschluss

Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend; Angebote, Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Die von uns beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sich nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Unsere Rechnungen sind innerhalb 10 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen.

4. Aufrechnung/ Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferzeit

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie ggf. vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen.

Komm der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschlich0lich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Bei Lagerung in einem unserer Werke wird mindestens ½ von 100 des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Weiterhin sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, über den Liefergegenstand zu verfügen und den Vertragspartner mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

 Bei Verzugseintritt stehen dem Vertragspartner Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf maximal 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.

6. Gefahrübergang bei Versendung

Mangels besonderer Vereinbarung gilt Lieferung ab Werk; Teillieferungen sind zulässig. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Vertragsgegenstandes auf den Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Vertragspartner im Einzelfall noch andere Leistung, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf schriftlichen Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch- Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbaren Risiken versichert.

7. Gewährleistung

Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt ein von uns zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegen, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung besteht für uns keine Verpflichtung die Kosten zu tragen, die durch das Verbringen des Vertragsgegenstandes nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort entstanden sind.

Ansprüche des Vertragspartners, die über sein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung hinausgehen, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit die Schadenursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder ungeeignete Betriebsmittel entstanden sind.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, soweit dieser nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden ist. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehaftet wird.

Soweit keine Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetzt betroffen sind, ist auch eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruch – ausgeschlossen; dies gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Leistungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.

Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner schon hetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Vertragspartner bleibt bis zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Vertragspartner erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Vertragspartners an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Vertragspartner tritt der Vertragspartner auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftliche niedergelegt.

Stand: 12-2018